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   VGH Bayern, 12.05.2009 - 19 CS 09.934   

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VGH Bayern, 12.05.2009 - 19 CS 09.934 (https://dejure.org/2009,73709)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.05.2009 - 19 CS 09.934 (https://dejure.org/2009,73709)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Mai 2009 - 19 CS 09.934 (https://dejure.org/2009,73709)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Einstweiliges Rechtsschutzbegehren trotz aufschiebender Wirkung der Ausweisung im Hinblick auf deren Sperrwirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.2007 - 13 S 2969/06

    Verfahren nach § 80 Abs 7 VwGO mit Bezug auf die Sperrwirkung des § 11 Abs 1 S 1

    Auszug aus VGH Bayern, 12.05.2009 - 19 CS 09.934
    Der Kläger ist auch nicht in sein Heimatland abgeschoben (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 14.2.2007 InfAuslR 2007, 193 ff.) oder während eines Auslandsaufenthaltes ausgewiesen worden (OVG Bremen vom 20.6.2005 ZAR 2006, 110) und deshalb von der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG betroffen mit der Folge, dass er das Hauptsacheverfahren um die Ausweisung auch dann vom Ausland aus betreiben müsste, wenn dieses voraussichtlich erfolgreich ist.
  • OVG Bremen, 20.06.2005 - 1 B 128/05

    Aufenthalt, Ägypten

    Auszug aus VGH Bayern, 12.05.2009 - 19 CS 09.934
    Der Kläger ist auch nicht in sein Heimatland abgeschoben (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 14.2.2007 InfAuslR 2007, 193 ff.) oder während eines Auslandsaufenthaltes ausgewiesen worden (OVG Bremen vom 20.6.2005 ZAR 2006, 110) und deshalb von der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG betroffen mit der Folge, dass er das Hauptsacheverfahren um die Ausweisung auch dann vom Ausland aus betreiben müsste, wenn dieses voraussichtlich erfolgreich ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2001 - 11 S 2111/00

    Sperrwirkung der Ausweisung

    Auszug aus VGH Bayern, 12.05.2009 - 19 CS 09.934
    Dem Kläger droht keine Abschiebung aufgrund einer vollziehbaren Entscheidung, durch die ein Aufenthaltstitel lediglich unter Hinweis auf die (durch eine nicht sofort vollziehbaren Ausweisung ausgelöste) Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG abgelehnt worden ist (vgl. BayVGH vom 14.4.2004 Az. 24 CS 03.3436 sowie VGH Baden-Württemberg vom 26.3.2001 VBlBW 2001, 327, jeweils zur Vorgängerregelung in § 8 Abs. 2 S. 1 AuslG).
  • VGH Bayern, 14.04.2004 - 24 CS 03.3436
    Auszug aus VGH Bayern, 12.05.2009 - 19 CS 09.934
    Dem Kläger droht keine Abschiebung aufgrund einer vollziehbaren Entscheidung, durch die ein Aufenthaltstitel lediglich unter Hinweis auf die (durch eine nicht sofort vollziehbaren Ausweisung ausgelöste) Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG abgelehnt worden ist (vgl. BayVGH vom 14.4.2004 Az. 24 CS 03.3436 sowie VGH Baden-Württemberg vom 26.3.2001 VBlBW 2001, 327, jeweils zur Vorgängerregelung in § 8 Abs. 2 S. 1 AuslG).
  • OVG Niedersachsen, 01.02.2018 - 13 ME 289/17

    § 50 Abs. 5 AufenthG als taugliche Rechtsgrundlage für die Anordnung der

    Ein Ausnahmefall, in dem sich diese Fragen mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG stellen könnten (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.3.2012 - 8 ME 204/11 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.5.2009 - 19 CS 09.934 -, juris Rn. 4 f.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.2.2007 - 7 ME 11/07 -, juris Rn. 7 f. jeweils m.w.N.), ist hier nicht gegeben.
  • VG Arnsberg, 10.04.2018 - 3 L 1158/18
    Die Kammer kann dabei - ungeachtet des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis des Antragsstellers, vgl. in diesem Zusammenhang: BayVGH - 19 CS 09.934 -, juris, Rn. 4, bei dem im Übrigen auch nichts für das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts ersichtlich ist - offen lassen, ob die Antragsgegnerin die bezüglich der Ausweisung erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet hat und ob - was andernfalls im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage Bedeutung erlangt hätte - die auf § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG gestützte Ausweisung bei der im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischer Prüfung (offensichtlich) rechtmäßig ist.

    vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. März 2012 - 8 ME 204/11 -, juris, Rn. 4, sowie BayVGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 19 CS 09.934 -, juris, Rn. 4, beide zugleich auch zu hier nicht einschlägigen Ausnahmekonstellationen; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht (Stand: 1. November 2018), § 84 AufenthG Rn. 26 ff.; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 84 AufenthG Rn. 19 ff.

  • VG München, 22.05.2012 - M 24 S 12.1427

    Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis und einer Niederlassungserlaubnis nach über

    Effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG ist gleichwohl regelmäßig gewährleistet, weil durch die Klage die Vollziehung der nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG entstandenen Ausreisepflicht gehindert ist; der Ausländer kann daher im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Suspendierung der sonstigen Rechtswirkungen der Ausweisung grundsätzlich nicht erreichen (BayVGH vom 12.5.2009, Az. 19 CS 09.934, juris RdNr. 4).

    Der Kläger ist nicht in sein Heimatland abgeschoben oder während eines Auslandsaufenthaltes ausgewiesen worden und deshalb von der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG betroffen mit der Folge, dass er das Hauptsacheverfahren gegen die Ausweisung auch dann vom Ausland aus betreiben müsste, wenn dieses voraussichtlich erfolgreich ist; auch droht ihm keine Abschiebung aufgrund einer vollziehbaren Entscheidung, durch die ein Aufenthaltstitel (unrichtiger Weise) lediglich unter Hinweis auf die (durch eine nicht sofort vollziehbare Ausweisung ausgelöste) Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG abgelehnt worden ist (vgl. zu diesen Ausnahmefallgruppen BayVGH vom 12.5.2009, Az. 19 CS 09.934, juris RdNr. 5).

  • OVG Hamburg, 09.05.2012 - 4 Bs 15/12

    Ausgewiesener Ausländer; besonderer Ausweisungsschutz; Ausnahme von einer

    Die grundgesetzliche Rechtsschutzgarantie gebietet deshalb in Fällen, in denen es - wie vorliegend - darauf ankommt, ob eine Ausweisung einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG voraussichtlich entgegensteht, die Rechtmäßigkeit der Ausweisung in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes inzident zu überprüfen, in dem in der Sache über das Bestehen eines Aufenthaltsrechts gestritten wird (vgl. zu vergleichbaren Konstellationen: VGH Mannheim, Beschl. v. 14.2.2007, AuAS 2007, 115, juris Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 12.5.2009, 19 CS 09.934, juris Rn. 5; Beschl. v. 14.4.2004, 24 CS 03.3436, juris Rn. 19 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 20.03.2012 - 8 ME 204/11

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Sperrwirkung einer Ausweisungsverfügung im

    Die Sperrwirkung einer Ausweisungsverfügung kann daher grundsätzlich auch im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht suspendiert werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.5.2009 - 19 CS 09.934 -, juris Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.2.2007, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.5.2005 - 13 S 195/05 -, InfAuslR 2005, 313, 314 f.).
  • VG München, 21.07.2015 - M 4 K 14.1150

    Kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Rahmen des

    Die gesetzliche Regelung, dass durch eine Klage nur die Vollstreckbarkeit, nicht aber die Wirksamkeit des aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakts (Rücknahme der Niederlassungserlaubnis) suspendiert wird, hat zur Folge, dass die materiellen Rechtsfolgen dieses Verwaltungsakts bestehen bleiben (vgl. Samel, in: Renner u. a., Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 84 AufenthG Rn. 15; Kluth, in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.06.2013, § 84 AufenthG Rn. 25.1 f.; VGH München, B. v. 12.05.2009 - 19 CS 09.934 - juris Rn. 4).
  • VG Augsburg, 15.02.2010 - Au 1 S 10.217

    Die von § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG angeordnete (innere) Wirksamkeit der

    Daher ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es in besonderen Konstellationen aufgrund der grundgesetzlichen Rechtsschutzgarantie geboten ist, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit (und folglich auch die mit der inneren Wirksamkeit verbundene Gestaltungswirkung) der Ausweisung zu überprüfen (vgl. BayVGH vom 12.5.2009 Az. 19 CS 09.934 - RdNr. 5 unter Verweis auf BayVGH vom 14.4.2004 Az. 24 CS 03.3436; VGH BW 14.2.2007 Az. 13 S 2969/06 - RdNr. 7 jeweils m. w. N.; vgl. zum Ganzen auch Funke-Kaiser in GK-AufenthG, RdNr. 21 ff. zu § 84).
  • VG München, 06.07.2012 - M 24 K 12.2238

    Prozesskostenhilfe; Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz; zur

    Der Ausländer kann daher im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Suspendierung der sonstigen Rechtswirkungen der Ausweisung grundsätzlich nicht erreichen (BayVGH vom 12. Mai 2009, Az. 19 CS 09.934, juris RdNr. 4; s. dort auch zu den Fallkonstellationen, in denen die Rechtsschutzgewährleistung nach Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise eine Suspen-dierungsmöglichkeit erfordert).
  • VGH Bayern, 12.05.2010 - 19 C 09.2241

    Frage der Fortgeltung des Vier-Augen-Prinzips

    Die mit der Rechtsänderung einhergehenden geänderten behördlichen Beteiligungserfordernisse sind ohne Einfluss auf die Zugangsvoraussetzungen und stellen daher keine neue Zugangsbeschränkung im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 dar; dies verkennt die vom Kläger zitierte Literaturäußerung (Dienelt vom 12.4.2008 in www.mitgrationsrecht.net als Anlage zum Beschwerdeschriftsatz vom 17.4.2009 im Verfahren 19 CS 09.934).
  • VG München, 22.06.2023 - M 27 S 23.1313

    Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, Rechtmäßigkeit der Ausweisung des

    Die innere Wirksamkeit der Ausweisung, das heißt ihre materielle Rechtswirkung, besteht selbst dann fort, wenn die sofortige Vollziehung gerichtlich ausgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2009 - 19 CS 09.934 - juris Rn. 4).
  • VG Ansbach, 17.08.2009 - AN 19 K 08.02065

    Prozesskostenhilfe; Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Verurteilung zu

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